OLG Koblenz contra VW bei „Kauf-nach-Kenntnis“-Fall

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Das OLG Koblenz hat VW mit Urteil vom 5.5.2020, 8 U 1295/19, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB verurteilt, obwohl der Kläger sein Fahrzeug erst 2016 – also nach Bekanntgabe des Abgasskandals – erworben hatte. Diese Fälle bezeichnet VW selbst als „Kauf-nach-Kenntnis“-Fälle.

Auch das OLG Schleswig (17 U 87/19) wollte VW in einem solchen „Kauf-nach-Kenntnis“-Fall verurteilen, nachdem es in der II. Instanz eine Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung über das damalige Verkaufsgespräch) durchgeführt hat. VW behauptete zwar das gesamte Händlernetz rechtzeitig informiert und angewiesen zu haben, die Fahrzeuge zu kennzeichnen. Der Verkäufer vom Autohaus (Zeuge) konnte dies jedoch nicht bestätigen. Zudem hat VW die Umsetzung der eigenen Vorgaben bei den Händlern nicht überprüft, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Lasten VW vorliegt. VW versuchte mit allen Mitteln dieses Urteil zu vermeiden und bot attraktive Vergleiche an, damit dieser Inhalt nicht veröffentlich wird. Da die Vergleiche abgelehnt wurden zog VW letzlich die Berufung zurück und akzeptierte somit das erstinstanzliche Urteil des LG Flensburg vom 26.7.2019, 8 O 185/18, welches damit rechtskräftig geworden ist.

Am 28.7.2020 wird dann auch der BGH über einen ähnlichen Fall entscheiden (VI ZR 5/20).

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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