Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, VW zum Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.
VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Manipulation von VW sittenwidrig ist.
Nach dem BGH ist der Kläger veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war.
Der BGH macht keinen Unterschied, ob das Fahrzeug als Neuwagen oder Gebrauchtwagen (auch von Privat) erworben wurde.
Ferner bestätigte der BGH, dass dem Vorstand von VW dieses sittenwidrige Verhalten (Manipulation) nach § 31 BGB zuzurechnen ist.
Damit hat der BGH unsere Argumente vollumfänglich bestätigt.
Mit Spannung werden in den kommenden Monaten noch Entscheidungen des BGH zu den noch ungeklärten Themen wie Deliktszins (4% Verzinsung des Kaufpreises ab Kaufpreiszahlung) und Verjährung des Schadenersatzanspruchs.