OLG Oldenburg contra VW trotz möglicher Kenntnis

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat VW zum Schadenersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Das Besondere an dem Urteil des OLG Oldenburg vom 16.1.2020, 14 U 166/19, ist, dass der Kläger das Fahrzeug nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandalsund nach der Ad-Hoc Mitteilung von VW erworben hat, nämlich im Februar 2016. Laut OLG Oldenburg hat die Kenntnis des Käufers hinsichtlich der illegalen Abschalteinrichtung keinen Einfluss auf die Haftung des Autoherstellers.

Auf die Sachlage hat auch die Ad-Hoc Mitteilung von VW keine Auswirkung. Denn nachträgliche Änderungen wie die aufklärende Maßnahme der Ad-Hoc Mitteilung haben auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns keinen Einfluss, wenn der Schaden dennoch eintrete. Das Gericht argumentiert, dass analog zum Strafrecht es nicht angemessen sei, bei einem beendeten Versuch Rücktrittsbemühungen des Täters mit Straflosigkeit zu belohnen, wenn sie im Ergebnis ohne Erfolg bleiben und die „Tat“ dennoch vollendet wird. Dass das Risiko der gegebenenfalls den Einzelnen nicht erreichten Aufklärungsmaßnahme von VW dem geschädigten Käufer angelastet wird, erscheint dem OLG Oldenburg als nicht sachgerecht.

Zusätzlich erhält der Kläger 4% Deliktzinsen auf den Bruttokaufpreis minus der Nutzungsentschädigung ab Kauf. Dem Käufer des VW Caddys stehen laut dem OLG Oldenburg die Zinsen zu, denn nach der Rechtsprechung des BGH kann derjenige, dem Geld deliktisch entzogen worden ist, die Verzinsung des Betrages ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem ihm der Betrag entzogen worden ist.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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