LG Kaiserslautern contra VW

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Das LG Kaiserslautern hat VW mit Urteil vom 24.05.2019 (Az. 3 O 569/18) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt.

Das Landgericht Kaiserslautern äußerte sich zu den umstritten „Kauf-nach-Kenntnis-Fällen:

Der Käufer eines Fahrzeugs mit verbotener Abschalteinrichtung kann auch dann Schadenersatz fordern, wenn er das manipulierte Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben hat. Weder die börsenrechtliche ad-hoc-Mitteilung noch die umfassendste mediale Berichterstattung ändern hieran etwas. Ferner stellt das Urteil klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Käufer sich vorher über eine mögliche Manipulation erkundigt hat oder zumindest hätte erkundigen müssen.

Allein entscheidend ist, ob der konkrete Käufer bei Abschluss des konkreten Kaufvertrages Kenntnis davon hatte, dass das konkrete Fahrzeug manipuliert war. Diese Kenntnis erlangt der Käufer regelmäßig erst, wenn er vom Hersteller oder vom Kraftfahr-Bundesamt darüber informiert wird, dass sein Fahrzeug – und nicht etwa die Fahrzeuge Millionen anderer Geschädigter – mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Das LG Kaiserslautern stellte ferner klar, dass die Verjährung der Ansprüche erst dann zu laufen beginnt, wenn der Käufer Kenntnis von der Manipulation seines eigenen Fahrzeugs hat, also regelmäßig erst dann, wenn er vom Hersteller oder vom KBA entsprechend über die Rückrufaktion informiert wird. Betroffene, die im Jahre 2016 erst von VW, SEAT, Skoda, Audi oder Porsche informiert worden sind, können ihre Ansprüche somit noch bis zum 31.12.2019 gerichtlich geltend machen.

Dies hatten wir bereits berichtet. Verlieren Sie also keine Zeit und profitieren Sie von unserer kostenlosen fachanwaltlichen (Fachanwalt für Verkehrsrecht) Erstberatung.

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de