Das Landgericht Hamburg bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 26.06.2019, 329 O 280/18 zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hier ging das LG Hamburg bei einem 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.
LG Hamburg contra VW
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Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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