Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab drei Klägern recht, die Dieselfahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gekauft hatten. Das OLG urteilte bei den Klagen gegen die Händler auf Gewährleistung, dass die Händler fabrikneue, typengleiche Ersatzwagen zur Verfügung stellen müssen.
Damit orientiert sich das OLG Karlsruhe an dem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17 und bestätigt zudem die Rechtsprechung des LG Hamburg und des LG Augsburg.