Die neueste Entwicklung bei den Gerichten, welche über Klagen von Betroffenen Fahrzeughaltern zu entscheiden haben, zeigt, dass abweichend von dem ersten Urteil (Landgericht Bochum) nunmehr vermehrt die Dauer, welche seitens des Herstellers für die geplanten Updates verstreicht, ein maßgeblicher Faktor für die Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels darstellt.
Danach wird derzeit ein halbes Jahr als durchaus zumutbar angesehen. Ein Jahr zuzuwarten auf den Hersteller dürfte allerdings die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten und für einen erheblichen Mangel sprechen.
Eine aktuelle Anfrage des Unterzeichners beim Kraftfahrtbundesamtes (KBA) zeigt, dass seitens des Herstellers (VW) bis dato für die betroffenen 1,6 l Motoren, bei denen neben dem Softwareupdate auch noch eine Bauteilsänderung erforderlich ist, keine seitens der Behörde freizugebende Lösung (Lösung, die sowohl Vorschriften als auch Grenzwerte einhält) durch VW eingereicht worden ist.
Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die betroffenen 1,6 l Motoren in 2016 keine Nachbesserung mehr erhaltenen.
Haltern mit den betroffenen 1,6 l Motor ist daher dringend (Verjährung droht) anzuraten ihre Ansprüche nunmehr geltend zu machen. Aufgrund der derzeitigen Situation (siehe oben) bietet der Rechtsweg gute Erfolgsaussichten.
Gleiches gilt natürlich auch für andere betroffene Fahrzeuge, für di noch kein Termin für die Nachbesserung in Aussicht gestellt wurde.