Das LG Osnabrück bleibt seiner Linie treu und verurteilte mit Urteil vom 14.06.2018, Az. 4 O 1801/17, VW zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. VW muss das Fahrzeug (Sharan) zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich die Laufleistung als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Gleichzeitig wurde der Klage gegen das mitverklagte Autohaus auf Rücktritt vom Kaufvertrag stattgegeben. Das Gericht stellte dabei fest, dass der Mangel erheblich ist.