Das Bundeskabinett hat am heutigen Donnerstag, 15.11.2018, gesetzliche Regelungen zu Diesel-Fahrverboten beschlossen. Konkret geht es um eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. In Städten mit relativ geringen Überschreitungen des Grenzwerts für gesundheitsschädliche Stickoxide seien Diesel-Fahrverbote „in der Regel“ nicht verhältnismäßig, heißt es nun – weil andere Maßnahmen ausreichten, um den Grenzwert einzuhalten.
Der Grenzwert liegt bei 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft. In Städten mit Höchstwerten von bis zu 50 Mikrogramm soll es dennoch keine Fahrverbote geben.
Auch sollen nunmehr Diesel-Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4 und Euro 5 von Fahrverboten ausgenommen werden, falls sie im Alltag nicht mehr als 270 Milligramm Stickstoffdioxid pro gefahrenen Kilometer ausstoßen – etwa, wenn sie mit zusätzlichen Katalysatoren nachgerüstet wurden. Euro-6-Diesel sollen ebenfalls ausgenommen sein, unabhängig von ihrem Stickoxid-Ausstoß – ebenso wie etwa nachgerüstete schwere Kommunalfahrzeuge wie Müllautos.
Damit verstößt die Politik zum einen gegen Europarecht, zum anderen gegen die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgericht zu den Dieselfahrverboten.
Darüber hinaus wird der EU-Grenzwert von 40 Mikrogramm aufgeweicht.
Das ganze Szenario wirkt frei nach dem Motto „was nicht passt, wird passend gemacht“.