Das OLG Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 01.02.2021, Az. 14 U 91/21, deutlich gemacht, dass der Kläger durch seinen Vortrag greifbare Anhaltspunkte für die Verbauung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug mit dem Motortyp EA288 geliefert hat.
Die verbaute Funktion unterscheidet zwischen zwei Betriebsmodi, von denen einer ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv ist und dafür sorgt, dass dort die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb hingegen werden die Grenzwerte weiterhin überschritten. Der Prüfstand wird dabei mittels einer sog. Fahrkurvenerkennung erkannt. All dies sieht das OLG Oldenburg als naheliegend an und weisen das Bestreiten von VW als unzureichend ab.
Somit wird das OLG Oldenburg, soweit VW den klägerischen Vortrag nicht entkräften kann, VW wegen vorsätzlicher sittenwidrigeer Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz verurteilen.