Das OLG Koblenz hat VW mit Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 VW zum Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.
Das Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung ausdrücklich und klarstellend aus, dass derjenige, der vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt, aufgrund sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadensersatz schuldet.
Zur Frage der Zurechenbarkeit und der Kenntnis des Vorstands stellte das OLG Koblenz klar, dass eine juristische Person den vom Kläger dargelegten Indizien für eine Kenntnis leitender Angestellte und von Vorständen lediglich mit der Aussage entgegentritt, dass dafür keine Erkenntnisse vorlägen, führt dieses Bestreiten mit Nichtwissen zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 4 ZPO. Ungeachtet dessen wird einer im Übrigen anzunehmenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.
Ferner führte das OLG Koblenz in seiner Entscheidung auch zum Thema Schaden wie folgt aus: Als Schaden kommt sowohl die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, die mit den Folgen der Nachrüstung verbundenen Aufwände als auch die enttäuschte Erwartung, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, in Betracht.