OLG Hamm mit Hinweisbeschluss contra VW

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Das OLG Hamm hat am 11.01.2018, Az. 28 U 232/16 in einem Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass das streitgegenständliche Dieselfahrzeug einen erheblichen Sachmangel aufweist. Das Oberlandesgericht führte ferner aus, dass dem Käufer eine Nachbesserung z. B. durch das Aufspielen des Software-Updates nicht zumutbar sei.

Dem betroffenen Kunden steht vielmehr sofort ein Rücktrittsrecht zu.

Etwaige Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag hat VW jedoch derweil (31.12.2017) geschickt durch ihr Verhalten in die Verjährung laufen lassen, so dass den Betroffenen nur noch der Weg über § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz bleibt. Dieser wird jedoch wie der Rücktritt kalkuliert. Rückerstattung des Kaufpreises zug um zug gegen Herausgabe des betroffenen Fahrzeugs unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die zurückgelegte Laufleistung.

Hier erfahren Sie, wie hoch Ihre Nutzungsentschädigung ist und was Sie von VW für Ihr betroffenes Fahrzeug noch erhalten.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de