Das OLG Düsseldorf hat mit einem Beschluss vom 16.2.2021 in dem Verfahren I-23 U 159/20 darauf hingewiesen, dass eine Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht kommt.
Grund dafür ist eine interne „Applikationsrichtline“ von VW für den Motortyp EA288. Diese Richtlinie belegt eine Zykluserkennung und eine Manipulation der Abgasreinigung auf dem Prüfstand.
Am 22.4.2020 berichtete das Handelsblatt über ein internes VW-Dokument, das in einem Verfahren vor dem LG Ravensburg Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Dieses Dokument datiert vom 18.11.2015 und trägt den Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“. Auf Seite 4 des Dokuments heißt es, beim EA 288 Euro 6 gebe es eine „Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (…) streckengesteuert zu platzieren.“ NEFZ ist der in Europa vorgeschriebene Fahrzyklus für Autos auf dem Prüfstand.
Das LG Ravensburg liest aus dem Auszug des Dokuments eine Prüfstandserkennung: „eine Erkennung des Prüfstandlaufs, um Abgasnachbehandlungsevents platzieren zu können“. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im NEFZ oder auf der Straße befindet und steuert entsprechend die Abgasreinigung.
Danach reichte dem LG Ravensburg seitens VW ein einfaches Bestreiten, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sei, nicht mehr aus. Vielmehr müsse VW seine Argumentation konkret belegen, so das LG Ravensburg. Da VW diesen Anforderungen nicht nachkam, betrachtete das LG Ravensburg den Vortrag des Klägers als zugestanden und verurteilet VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 16.2.2021 (Az. I-23 U 159/20) darauf hingewiesen, dass die Applikationsrichtline durchaus die Zykluserkennung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine NEFZ-Prüfstandsbezogene Manipulation des NOX-Speichers belegen könnte. Die Applikationsrichtlinie wertet das Gericht als „beachtlich“, weil sie den Vortrag der Klage vertieft und stützt. Dann kritisiert das OLG Düsseldorf, dass VW den Klägervortrag noch nicht hinreichend entgegengetreten sei.