Das LG Trier hat VW mit Urteil vom 28.04.2021, 5 O 545/20 zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Allerdings sah das LG Trier bereits die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingetreten. Die Klage war Ende 2020 eingereicht worden und der VW-Abgasskandal 2015 publik geworden. Nach Ansicht des LG Trier waren die VW-Fälle spätestens Ende 2019 bereits verjährt. Doch das LG Trier erkannte den sogenannten Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, welcher eine 10-jährige Verjährungsfrist umfasst, an. Der Senat macht deutlich, dass der Kläger sich auf diesen Ersatzanspruch berufen kann – und zwar in gleicher Höhe wie in der bereits verjährten Höhe.
Ansprüche auf eine Geldzahlung nach § 852 BGB verjähren frühestens nach zehn Jahren. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Restschadensersatzanspruch. Wer sich beispielsweise sittenwidrig einen finanziellen Vorteil verschafft hat, muss diesen Vorteil wieder zurückgeben.