Das LG Stuttgart hat VW mit Urteil vom 13.1.2022, Az. 20 O 401/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt, Az. 5 O 107/21.
VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A5 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Die Klagepartei lies vortragen, dass das Fahrzeug so programmiert sei, dass es den Prüfmodus des NEFZ erkenne. Ist das der Fall, werde die Abgasreinigung optimiert, um den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren. Dazu werde u.a. der SCR-Katalysator auf dem Prüfstand früher zugeschaltet und mit einer höheren Menge AdBlue betrieben. Im Normalbetrieb bei anderen Bedingungen als im Prüfzyklus finde die Abgasreinigung in einem anderen Modus statt. Folge sei ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen. Zudem verfüge die Software über eine Lenkwinkelerkennung, die Einfluss auf die Schaltpunkte der Getriebes nehme, um im Prüfmodus den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren.
Damit hält das Fahrzeug auf dem Prüftsand die Grenzwerte für die Emissionen ein, während es diese im realen Straßenverkehr übersteigt.
Diesen Ausführungen folgte das LG Stuttgart.