Das LG Stuttgart hat BMW zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bei einem BMW X5 3.0 l Euro 5 verurteilt, Az. 20 O 157/20.
BMW muss das Fahrzeug zurück nehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Das LG Stuttgart geht davon aus, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut wurden. BMW argumentierte, dass die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand einzuhalten wären.
Das LG Stuttgart trat dieser Argumentation entschieden entgegen und verweist auf die eindeutige Rechtsprechung des EuGH und BGH: “Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechnung sind die in der Verordnung (EG) Nr. 71512007 genannten Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten (EuGH Urteil vom 13.12.2018, BGH Beschluss vom 08.01.2019, Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30.04.2020 in der Rechtssache des EUGH C-693/18 und LG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2021).
Für die Richtigkeit dieser Auslegung spreche zunächst der unmissverständliche Wortlaut der Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs.2 Unterabsatz 2 und Art.5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht nehmen insbesondere diese Normen die Hersteller direkt in die Pflicht, heißt es im Urteil.
Nach Vorlage der gegebenen Emissionsmesswerte werde evident, dass die BMW bei der Entscheidung, Abschalteinrichtungen zu verwenden, es in Kauf nahm, dass ihre Fahrzeuge die Abgasgrenzwerte im Realbetrieb massiv überschreiten.
In der Urteilsbegründung heißt es weiter, der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz. Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, weil das Fahrzeug beim Kauf nicht den o.g. Vorgaben nach Art. 4 ff der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprach. Das Nichteinhalten der genannten Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 begründe die konkrete Gefahr, dass die Zulassung des Fahrzeugs jederzeit widerrufen werden könnte, weil es die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle.