Das Landgericht Oldenburg bleibt seiner Linie auch mit Urteil vom 20.03.2019, 13 O 2599/18, treu und verurteilte VW zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hier ging das LG Oldenburg bei einem 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.