LG Köln

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Das Land­gericht Köln verurteilte am 02.03.2017, 2 O 317/16, einen freien Auto­händler in einem VW-Abgasskandal-Fall zur Erstattung des Kauf­preises für einen VW Passat 2.0 TDI abzüglich der gezogenen Nutzungen (zurückgelegte Km). In seinem Leit­satz zum Urteil führt das LG Köln aus: „Ein Kraft­fahr­zeug weist einen Sach­mangel auf, wenn die Motorsteuerung so programmiert ist, dass der Stick­oxid­ausstoß nur auf den Prüf­stand reduziert wird. Ein solcher Sach­mangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen Kosten­aufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblich­keit des Sach­mangels folgt insbesondere aus der Arglist der Herstel­lerin. Auch beim Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstel­lerin verbundenen Händler spielt die Arglist der Herstel­lerin eine Rolle für die Erheblich­keit des Sach­mangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstel­lerin bereit­gestelltes Software-Update behoben werden kann.“

Diese Begründung der Erheblichkeit des Mangels (Arglist des Herstellers) wird leider bis dato nicht von vielen Gerichten so gesehen.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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Tel.: 0461-97 88 78 18
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