LG Hildesheim nimmt KBA mit Beweisbeschluss in die Pflicht, VW Sharan 2.0 TDI, EA288

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Das LG Hildesheim hat mit Beweisbeschluss vom 21.04.2021 in dem Verfahren 5 O 111/21 das KBA in die Pflicht genommen.

Das KBA als maßgebliche Zulassungsbehörde muss nun dezidiert zum VW-Abgasskandal Stellung beziehen und sich erklären, ob bestimmte Prüfungen hinsichtlich der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei dem Fahrzeug stattgefunden haben und wenn ja, was diese ergeben haben.

Das LG Hildesheim möchte vom KBA wissen, ob bei EA288-Motoren eine Überprüfung auf das Vorhandensein einer Motorensteuerungs-Software vorgenommen worden ist. Damit soll geklärt werden, ob die Software als unzulässige Abschalteinrichtung die Durchführung des Prüfzyklus NEFZ erkennt und somit in diesem Prüfzyklus anspringt, so dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im Prüfzyklus so beeinflusst wird, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden und dabei länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist. Auf der anderen Seite im realen Fahrbetrieb nicht oder nicht überwiegend aktiviert wird, so dass der Schadstoffausstoß daher höher ist.

Weiter will das LG Hildesheim durch den Beweisbeschluss hinterfragen, ob das KBA überprüft hat, ob bei den Fahrzeugen mit diesem Motorentyp eine Aufwärmstrategie stattfindet, die ausschließlich im bzw. vor dem NEFZ-Prüfverfahren erfolgt, und eine erhöhte Abgasrückführungsquote im NEFZ-Zyklus zur Folge hat und den Schadstoffausstoß im Vergleich zum realen Fahrbetrieb vermindert, so dass die gesetzlichen Grenzwerte im NEFZ-Zyklus eingehalten werden.

Außerdem soll das KBA mitteilen, ob es den Motorentyp (EA288) im Hinblick auf die Einstellungen zur Einspritzung von AdBlue überprüft hat. Falls ja, hat das KBA bei der Überprüfung festgestellt, dass die Menge des eingespritzten AdBlue im NEFZ-Zyklus größer ist als im realen Fahrbetrieb und dadurch der Schadstoffausstoß im Vergleich zum realen Fahrbetrieb vermindert, so dass die gesetzlichen Grenzwerte im NEFZ-Zyklus eingehalten werden?

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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