Das LG Hamburg hat Audi mit Urteil vom 28.01.2021, Az. 328 0 231/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein Audi SQ5 3.0 l TDI, Euro 6 vom Motortyp EA897 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das LG Hamburg stellt klar, dass es sich bei der im Fahrzeug genutzten Aufheizstrategie um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dadurch springt die schadstoffmindernde schnelle Motoraufwärmfunktion bei diesem Fahrzeug nahezu nur im Prüfzyklus an, während diese NOx-Schadstoffminderung im realen Verkehr unterbleibt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unter der Rückrufaktion 23X6 bereits von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.
Audi muss den SQ5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.