Das LG Flensburg hat mit Urteil vom 11.7.2018, Az. 5 O 36/17, der Klage des Klägers stattgegeben. Beklagte waren sowohl ein Autohaus, als auch VW.
Gegen das Autohaus wurde auf Rücktritt vom Kaufvertrag geklagt, gegen VW auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB.
Das LG Flensburg verurteilte das Autohaus und VW als Gesamtschuldner zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan.
Damit hat das LG Flensburg erstmalig neben dem Schadenersatzanspruch gegen VW aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch den Rücktrittsanspruch gegen den Händler bejaht.
Der Kläger muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Hierbei nahm das Gericht eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km an.