Das LG Duisburg vertritt in seinem Urteil vom 20.1.2020, Az. 4 O 165/19 die Ansicht, dass der Verjährungsbeginn der klägerischen Ansprüche erst dann eintritt, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist. Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage wäre spätestes mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem vergleichbaren Fall möglich. Für das LG Duisburg hat daher die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Mit diesem Ansatz wäre noch kein einzelner Fall verjährt.
LG Duisburg contra Verjährung
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Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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