Auch das LG Augsburg hat sich mit Urteil vom 14.11.2018 (Az.: 021 O 4310/16) der nunmehr gängigen Rechtssprechung angeschlossen und verurteilt VW auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.
Allerdings spricht das LG Augsburg dem Kläger als Schadenersatz den vollen Kaufpreis zzgl. Zinsen, ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung zu. Die Nutzungsentschädigung, welche sich an den zurückgelegten Kilometern der Klagepartei errechnet wurde bislang von allen Gerichten in Abzug gebracht.
Der Augsburger Richter Rudolf Weigell sah zu einem solchen Abzug (Nutzungsentschädigung) zulasten des Kunden nun keinen Anlass. Er geht im Urteil davon aus, dass ein sittenwidriges Verhalten der Volkswagen AG vorliegt, da eine Software eingebaut worden sei, die zur Manipulation von Abgasgrenzwerten geführt habe. Der Konzern habe das Ziel verfolgt, mit der Täuschung der Kunden Umsatz und Gewinn zu erzielen, heißt es in dem Urteil.
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