Formelle Mängel bei Darlehensverträgen der VW Bank

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Wie bereits vor kurzem bei vielen Darlehensverträgen von diversen Banken sollen nun auch Darlehensverträge der VW Bank zur Fahrzeugfinanzierung an formellen Mängeln leiden. So entsprechen mitunter die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetztlichen Vorgaben, mit der Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht begonnen hat zu laufen. Der Darlehensnehmer (Kunde) kann somit den Darlehensvertrag mit der Bank jetzt noch widerrufen. Aufgrund des Widerrufs wird der Kunde so gestellt, als hätte er den Darlehensvertrag nie geschlossen. Er muss das Fahrzeug zurückgeben und erhält im Gegen­zug sowohl die Anzahlung als auch die Kreditraten zurück. Nur die – meist nicht sonderlich hohen – Zinsen darf die Bank behalten.

Bei den älteren Darlehensverträgen, die bis 12.06.2014 abge­schlossen wurden muss sich der Kunde, wie beim Rücktritt vom Kaufvertrag die Nutzungs­entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen, bzw. zahlen.

Dagegen muss sich der Kunde bei den jüngeren Darlehensverträgen, die ab dem 13.06.2014 abge­schlossen wurden, jedenfalls nach Ansicht von Verbraucherschützern und des LG Berlin keine Nutzungs­entschädigung zahlen.

Somit bringt ein Widerruf des Darlehensvertrages eine neue Möglichkeit, den vom VW Abgasskandal betroffenen Diesel loszuwerden, ohne – zumindest bei den Verträgen ab dem 13.06.2014 – die Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Herr Rechtsanwalt Jüngst überprüft Ihre Darlehensverträge gerne und berät Sie deutschlandweit im VW Abgasskandal.

 

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de