Der BGH verurteilte VW mit Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 533/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz.
Soweit nichts Neues, aber das streitgegenständliche Fahrzeug wurde zwischenzeitlich veräußert.
Der BGH stellte klar, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Die strittige „Wechselprämie“ steht jedoch dem Kläger zu und nicht VW. Denn die Wechselprämie erhielt der Kläger aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln. Sie hatte nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und ist somit nicht in Abzug zu bringen. Vom zu erstattenden Kaufpreis ist allerdings als Nutzungswert der Verkaufserlös aus dem Weiterverkauf in Abzug zu bringen.