Der BGH hat mit Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19 der Argumentation von VW, wonach ein Schaden durch das angebotene und aufgespielte Software-Update für den Motor EA189 beseitigt sei, vehement widersprochen.
Im vorangegangenen Verfahren vor dem OLG Braunschweig, 7 U 352/18, hatte das OLG BRaunschweig die Ansicht vertreten, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, da er die abgasbeeinflussende Software schon vor der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs durch das Software-Update habe beseitigen lassen. Dem widersprach der BGH mit deutlichen Worten: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Schaden des Klägers nicht dadurch entfallen, dass dieser das von der Beklagten entwickelte Software-Update durchgeführt hat. Liegt der Schaden – wie das Berufungsgericht unterstellt hat – in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändern. Ein solcher Schaden fällt auch unter den Schutzzweck des § 826 BGB.“
Damit bestätigt der BGH unsere Argumentation, wonach der Schaden im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist. Die Klagepartei hätte das Fahrzeug niemals erworben, wenn sie gewusst hätte, dass die Abgasreinigung auf illegaler Art und Weise manipuliert und das Auto von einer behördlichen Stilllegung bedroht war.