Nun hat sich auch das OLG Karlsruhe mit seinem Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 eindeutig positioniert.
Das OLG Karlsruhe hat das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch VW bejaht. Nach Ansicht des OLG stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der illegalen Umschaltlogik, mithin einer unzulässigen Abschalteinrichtung, eine Täuschung dar. Aus Sicht der Richter des OLG Karlsruhe kommt als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge einzig und allein eine beabsichtigte Kostensenkung und gleichzeitige Gewinnmaximierung in Betracht, was die Täuschung auch sittenwidrig erscheinen lässt.
Das Gericht führte hierzu weiter aus, dass der Käufer eines Fahrzeugs nicht nur davon ausgehen kann, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die Voraussetzungen dafür bereits bei der Erteilung nicht vorgelegen hatten. Der Schaden, der dem der Kunden dabei entstanden ist, liegt bereits im Abschluss des ungewollten und für den Verbraucher nachteiligen Kaufvertrages. An der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der verantwortlichen Akteure bei VW ließ das Gericht keine Zweifel.
Weiter äußerte sich das OLG Karlsruhe auch zu der Kenntnis des Vorstands. Es ließ keine Zweifel daran, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt habe. Angesichts der Tragweite des Entscheidung über die riskante Gestaltung der Software, die für eine Motorengeneration konzipiert und millionenfach eingesetzt wurde, erscheint es nach Ansicht des Gerichts mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem „Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure“ zuzuschreiben sei. Die Tatsache, dass die Software von dem Zulieferer Bosch programmiert und geliefert wurde, wertete das OLG Karslruhe ebenfalls dahingehend, da eine solche Order in dem Ausmaße nicht ohne Kenntnis des Vorstands erfolgen wird. Darüber hinaus stellt die Manipulationssoftware ein Kernstück des Motors dar, weshalb es jeder Lebenswahrscheinlichkeit widerspreche, dass die Führungsebene von VW in die Entscheidung der Verwendung nicht eingebunden wurde.
Unabhängig davon sieht das OLG Karlsruhe, falls es VW gelingen sollte zu beweisen, dass der Vorstand keine Kenntnis gehabt hätte, was der Lebenswahrscheinlichkeit widerspricht (s.o.), eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB gegeben.
Damit bestätigte das OLG Karlsruhe exakt unsere Argumentation.