Musterfeststellungsklage, was Sie jetzt wissen müssen

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Bei der Musterfeststellungsklage klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) gemeinsam mit dem ADAC gegen VW. Das OLG Braunschweig muss feststellen, ob Verbraucher, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind, einen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Auf der Homepage des Bundesamts für Justiz kann sich der Klage angeschlossen werden. Die Eintragung kostet nichts, der VZBV informiert kostenfrei. Mitglieder des ADAC erhalten im Verfahren eine von der Mitgliedschaft abgedeckte Erstberatung.

Laut dem Bundesamt für Justiz kann die Eintragung grundsätzlich bis einen Tag vor Beginn des ersten Termins beim Oberlandesgericht Braunschweig erfolgen. Dieser Termin werde „rechtzeitig auf der Internetseite der Behörde bekannt gemacht“. Danach schickt das Bundesamt den angemeldeten Verbrauchern eine Bestätigung per Post zu. Die Verhandlung kann nur beginnen, wenn sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Betroffene in das Register eingetragen haben.

Bei der Musterfeststellungsklage kann das Gericht nur feststellen, ob ein Schaden vorliegt. Es entscheidet nicht darüber, ob und wie viel Geld der einzelne Verbraucher bekommt. Wenn das Gericht positiv im Sinne der Kläger urteilt, müssen Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche danach noch individuell durchsetzen. Dabei ist das zuständige Gericht dann an das Urteil des OLG Braunschweig oder gegebenenfalls des Bundesgerichtshofs gebunden. Allerdings  ist auch die Zeit zu beachten. Das Verfahren beginnt zunächst am OLG Braunschweig, wo etwa zwei bis drei Jahre vergehen können, bis eine Entscheidung fällt. Unter Umständen muss das Verfahren danach noch vor den Bundesgerichtshof, was weitere zwei bis drei Jahre dauern kann.

Wir vertreten Sie als eine der erfolgreichsten Kanzleien im VW-Abgasskandal gerne mit unserer Erfahung bundesweit bei der Durchsetzung Ihres individuellen Anspruchs.

Allerdings raten wir der Teilnahme an der Musterfeststellungklage ab. Warum wollen Sie noch 2-5 Jahre warten, bis Sie Ihren Schadenersatzanspruch geltend machen? Wenn Sie Ihr Fahrzeug in der Zeit verkaufen, es einen Totalschaden erleidet, gestohlen wird, oder sonstwie untergeht, ist auch Ihr Anspruch weg. Auch wenn das alles nicht passiert, fahren Sie das Fahrzeug in der Zeit weiter, so dass es zu Verschleiß, Reparaturen und somit zu Kosten kommt. Außerdem müssen Sie sich, mit einer Ausnahme (LG Augsburg) vor den Gerichten für Ihre Nutzung (gefahrene Kilometer) eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird und dann die Schadenersatzsumme darstellt. Je länger Sie warten, desto weniger bekommen Sie!

Warum also warten, kontaktieren Sie uns jetzt, damit wir noch vor Jahresende (Verjährung) Ihren Anspruch gegen VW gerichtlich geltend machen können.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de