Auch das LG Münster bestätigt in seiner Entscheidung vom 28.06.2017 (02 O 165/16) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die VW AG.
VW muss das Fahrzeug zurück nehmen und dem Kläger, unter Abzug der Nutzungsentschädigung, den Kaufpreis erstatten.