LG Hildesheim bleibt seiner Richtung treu

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Das LG Hildesheim hatte durch Urteil vom 17.01.2017 ( 3 O 139/16) erstmalig die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Rücknahme des PKW und Zug um Zug zur Erstattung des Kaufpreises unter Abzug der Nutzungsentschädigung, verurteilt. In der Folge haben sich viele Gerichte dieser Sichtweise angeschlossen und einen Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB bestätigt.

Mit weiterem Urteil vom 13.06.2017 (3 O 297/16) bestätigt das LG Hildesheim sein Urteil aus Januar und verurteilt VW erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de