Auch das LG Gießen bestätigt in seiner Entscheidung vom 26.09.2017 (2 O 110/17) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die VW AG.
VW muss das Fahrzeug zurück nehmen und dem Kläger, unter Abzug der Nutzungsentschädigung, den Kaufpreis erstatten.