Auch das LG Düsseldorf bestätigt in seiner Entscheidung vom 22.03.2017 (18a O 25/17) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die VW AG.
VW muss das Fahrzeug zurück nehmen und dem Kläger, unter Abzug der Nutzungsentschädigung, den Kaufpreis erstatten.