Auch das LG Dortmund bestätigt in seinen Entscheidungen vom 06.06.2017 (12 O 228/16) und vom 02.10.2017 (12 O 45/17) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die VW AG.
VW muss das Fahrzeug zurück nehmen und dem Kläger, unter Abzug der Nutzungsentschädigung, den Kaufpreis erstatten.