LG Heilbronn contra VW und Kritik am KBA

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Das Landgericht Heilbronn hat mit seinem Urteil vom 15.08.2017, 9 O 111/16, durch welches ein Audihändler zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandals betroffenen Audi Q3 verurteilt wurde, nicht nur die derzeite Rechtsprechung bestätigt, sondern gleichsam deutliche Worte nach Flensburg, in Richtung des Kraftfahrtbundesamtes entsandt.

In dem Urteil betonte das LG Heilbronn, dass das Software-Update keineswegs geeignet sei, den Mangel des Fahrzeugs zu beheben. Wörtlich heißt es im Urteil: „Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht“. Mit diesen deutlichen, aber sicherlich richtigen Worten, spricht endlich ein Gericht das politisch gewollte Handeln an und wirft Zweifel an der Kompetenz des Kraftfahrtbundesamtes auf.
Ebenfalls zutreffend lässt das Urteil der Argumentation von VW, wonach der Mangel nunerheblich sei, da er mit geringem Aufwand und Kosten (Softwareupdate für ca. 100 €) zu beseitigen sei, keinen Raum. Hierzu führt das LG Heilbronn aus: „Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Pflichtverletzung sei unerheblich, weil die Kosten der Nachbesserung für das Fahrzeug des Klägers lediglich circa 100 € betragen würden. Es greift bereits zu kurz, lediglich auf den bloßen Aufwand der Fachwerkstatt abzustellen, der im Rahmen der tatsächlichen Nachbesserungsarbeiten entsteht. Dies ließe zu Unrecht den ganz erheblichen und kostenträchtigen Aufwand zur Entwicklung der Nachbesserungsmaßnahmen unberücksichtigt, der bei dem Hersteller des Motors (und wahrscheinlich auch dem Hersteller der verwendeten Software) entstanden ist, und vermag den eingetretenen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs nicht zu beseitigen.“
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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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