Auch das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, nun die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt. In diesem Urteil wurden erstmalig Überlegungen und Argumente zum Schadenersatzanspruch des vom Abgasskandal betroffenen Kunden auf der Grundlage von europarechtlichen Normen angestellt. In der Urteilsbegründung hieß es, VW habe gegen das Verbot von „Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung verstoßen“.
VW soll gegen die europarechtlichen Verpflichtungen aus der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) verstoßen habe. Die EG-FGV ist die deutsche Umsetzung der Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG der Europäischen Union. Damit hat erstmals ein deutsches Gericht geurteilt, dass die für die manipulierten Fahrzeuge ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung falsch ist und VW die Fahrzeuge gar nicht in den Handel hätte bringen und verkaufen dürfen.
Auch in diesem Verfahren wurden der Händler und die VW verklagt. Der Händler auf Rücktritt vom Kaufvertrag und VW auf Schadenersatz .
Das Landgericht Kleve führt in seinem Urteil aus:
„Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Schadloshaltung gemäß §§ 826, 249 ff. BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Manipulation bei der Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung in § 27 Abs. 1 EG-FGV und zum anderen gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV und hierbei handelt es sich jeweils um Verbotsgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB. Hierzu wird auf die insoweit überzeugenden Ausführungen -in dem Aufsatz „Herstellerhaftung im Abgasskandal“ von Harke in VuR 2017, 83 ff. verwiesen.“
Interessant ist weiter, dass auch das Landgericht Kleve, wie bereits zuvor das LG Hildesheim ausführt, dass mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch VW davon ausgegangen werden muss, dass die Entscheidung zum Verwenden und Inverkehrbringen der Manipulationssoftware vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist.
Mit diesem Urteil muss VW den nächsten herben Tiefschlag hinnehmen.