Das Landgericht Köln verurteilte am 02.03.2017, 2 O 317/16, einen freien Autohändler in einem VW-Abgasskandal-Fall zur Erstattung des Kaufpreises für einen VW Passat 2.0 TDI abzüglich der gezogenen Nutzungen (zurückgelegte Km). In seinem Leitsatz zum Urteil führt das LG Köln aus: „Ein Kraftfahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn die Motorsteuerung so programmiert ist, dass der Stickoxidausstoß nur auf den Prüfstand reduziert wird. Ein solcher Sachmangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen Kostenaufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblichkeit des Sachmangels folgt insbesondere aus der Arglist der Herstellerin. Auch beim Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstellerin verbundenen Händler spielt die Arglist der Herstellerin eine Rolle für die Erheblichkeit des Sachmangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstellerin bereitgestelltes Software-Update behoben werden kann.“
Diese Begründung der Erheblichkeit des Mangels (Arglist des Herstellers) wird leider bis dato nicht von vielen Gerichten so gesehen.