Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 04.01.2017, Az. 6 O 211/16 einen weiteren VW-Händler zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs verurteilt und reiht sich damit in die ständig ansteigende Liste an Urteilen „pro“ Käufer ein.
Auch das LG Potsdam kommt zu dem Ergebnis, dass der Einbau einer Manipulationssoftware einen erheblichen Mangel darstellt, der es dem Käufer erlaubt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das LG Potsdam aus, dass ein erheblicher Mangel schon dann vorliege, wenn ein „nicht ausräumbarer Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels besteht“. Dabei sei entscheidend darauf abzustellen, ob der Mangel oder Mangelverdacht überhaupt restlos beseitigt werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass Fahrzeuge nach dem Softwareupdate mehr Kraftstoff verbrauchen als zuvor. Insoweit könne sich der Händler bzw. die VW auch nicht auf die im Prozess vorgelegten Bestätigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) berufen, da das KBA diese Verbrauchsprüfung überhaupt nicht selbst vorgenommen habe und daher – so das Gericht – „nicht einmal das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund eigener Erkenntnis Gewähr hierfür übernimmt“.
Ebenso hat das LG Potsdam erstmalig berücksichtigt, dass auch etwa die fehlende Zulassungsmöglichkeit in der Schweiz, wovon ich an früherer Stelle berichtet hatte, eine zwar abstrakte aber doch beachtliche Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Käufers beim Weiterverkauf darstelle.