Der BGH hat VW mit Urteil vom 06.07.2021, Az. VI ZR 40/20 zu Schadenersatz in Form einer Kaufpreisminderung verurteilt.
Bei diesem sogenannten kleinen Schadensersatz kann der Verbraucher, anders als beim großen Schadenersatz, sein Fahrzeug behalten. Beim großen Schadensersatz erhalten Kunden den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung, müssen im Gegenzug aber das Fahrzeug zurückgeben.
Die Klagepartei kann im Wege des kleinen Schadenersatzes somit von VW den Betrag verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat. „Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Bei der Ermittlung der Differenz müsse sich aus Sicht des BGH auch die positiven und negativen Auswirkungen des Software-Updates auf den Fahrzeugwert auswirken. In einem noch folgenden Betragsverfahren wird dann die Preisminderung ermittelt.