OLG Nürnberg contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288

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Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 02.08.2021, 12 U 4671/19 mitgeteilt, dass es künftig das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einstufen wird.

Damit folgt das OLG Nürnberg folgt mit seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 17. 12.2020, Az. C-693/18 Abschalteinrichtungen generell für unzulässig erklärt, darunter auch das Thermofenster.

Wörtlich heißt es in dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg:

„Der Senat beabsichtigt, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.12.2020, C-693/18) zu folgen, wonach eine Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasrückführung europarechtlich unzulässig ist. Vorliegend ist daher – das Vorliegen eines „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Motor (Typ EA 288) zum Zeitpunkt der Pkw-Übergabe ist zwischen den Parteien unstreitig – von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs iSd § 434 BGB auszugehen.“

Desweitern führt der Senat des OLG Nürnberg aus, dass er gegen den Rücktritt des Kaufvertrags durch den Verbraucher keine Bedenken hegt. Der Beschluss hat letztlich zur Folge, dass VW zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird und das Fahrzeug zurücknehmen muss.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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