OLG Köln contra VW und Audi, VW Touareg 3.0, EA897

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Das OLG Köln hat VW und Audi als Gesamtschuldner mit Urteil vom 07.07.2021, Az. 11 U 68/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein VW Touareg 3.0 l TDI, Motortyp EA897 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das KBA rief das streitgegenständliche Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurück.

Das OLG Köln hob in seiner Entscheidung hervor, dass sowohl in der Entwicklung und Herstellung des im Fahrzeugs eingebauten Motors durch die Audi AG als auch im Inverkehrbringen des Kfz durch die Volkswagen AG ein sittenwidriges Handeln liege. Hierbei stellte das OLG Köln auf die durch das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandete und in unzähligen Motoren zur Anwendung kommende sog. Aufwärmstrategie ab.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unter der Rückrufaktion 23Y3 bereits von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.

Audi und VW müssen als Hersteller des Motors bzw. des Fahrzeugs den VW Touareg zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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