LG Detmold contra Audi, Audi A6 3.0 TDI, EA896

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Das LG Detmold hat Audi mit Urteil vom 12.04.2021, Az. 04 O 287/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A6 3.0 TDI Euro6 mit dem Motortyp EA896 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteirichtung in Gestalt einer schnellen Aufwärmstrategie, welche dafür sorgt, dass im Prüfmodus die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden, im realen Straßenverkehr ist die Funktion jedoch überwiegend nicht aktiviert, so dass der Emissionsausstoß steigt.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de