Das OLG Naumburg hat VW mit Urteil vom 09.04.2021, Az.: 8 U 68/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Golf VII 2.0 TDI mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Damit reiht sich das OLG Naumburg in eine Reihe von Gerichten ein, die bei dem Motortyp EA288 unzulässige Abschalteinrichtungen sehen und damit den Abgasskandal 2.0.
Das OLG Naumburg sieht in der im Motorsoftware verbauten Fahrkurvenerkennung eine Zykluserkennung. Die Fahrkurve erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet. VW, so das OLG Naumburg, könne sich auch nicht darauf berufen, dass das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung gefunden habe. Das OLG Naumburg geht vielmehr davon aus, dass VW „unter Vorlage entsprechender eigener Messergebnisse an das KBA herangetreten ist, diesem versichert hat, dass infolge fehlender Grenzwertkausalität keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und dass KBA diesen Standpunkt übernommen hat“.
Weiter äußerte sich das OLG Naumburg weiter abschätzig über die Bundesbehörde. Das KBA habe sich „der von der Beklagten nach Offenlegung der im EA288 verbauten Abschalteinrichtung hierzu vertretenen und in jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung angeschlossen“.