Das OLG Frnkfurt hat Audi mit Urteil vom 24.02.2021, Az. 4 U 274/19 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi SQ5 3.0 TDI Euro6, der über den Motortyp EA897 verfügt, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das OLG Frankfurt bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897, Euro6 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Nach dem OLG Frankfurt sei es objektiv sittenwidrig, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert worden sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Bei dem Motortyp seien Parameter für die Motoraufwärmfunktion vorgegeben worden, die auf den Prüfstand zugeschnitten gewesen seien und gewährleisteten, dass die Funktion dort wirkte, im realen Straßenverkehr/-betrieb habe diese Funktion jedoch nur dann funktioniert, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter eingehalten wurden. Es könne daher nicht angenommen werden, „dass die Funktion im realen Straßenverkehr eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte“, so das OLG Frankfurt.
Der 3.0 l TDI-Motor vom Typ EA897, Euro6, ist in den folgenden Modellen verbaut:
Audi A4
Audi A5
Audi A6
Audi A7
Audi A8
Audi Q5
Audi SQ5
Audi Q7 (4L)
Audi Q7 (4M)
Audi Q8
Ausi S4
Audi S5
Audi S6
Audi S7
Audi SQ5
VW Amarok
VW Touareg II
VW Touareg III
Porsche Macan
Porsche Cayenne II
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