OLG Frankfurt contra Audi, EA897 Audi SQ5 3.0 TDI

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Das OLG Frnkfurt hat Audi mit Urteil vom 24.02.2021, Az. 4 U 274/19 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi SQ5 3.0 TDI Euro6, der über den Motortyp EA897 verfügt, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das OLG Frankfurt bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897, Euro6 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.

Nach dem OLG Frankfurt sei es objektiv sittenwidrig, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert worden sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Bei dem Motortyp seien Parameter für die Motoraufwärmfunktion vorgegeben worden, die auf den Prüfstand zugeschnitten gewesen seien und gewährleisteten, dass die Funktion dort wirkte, im realen Straßenverkehr/-betrieb habe diese Funktion jedoch nur dann funktioniert, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter eingehalten wurden. Es könne daher nicht angenommen werden, „dass die Funktion im realen Straßenverkehr eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte“, so das OLG Frankfurt.

Der 3.0 l TDI-Motor vom Typ EA897, Euro6, ist in den folgenden Modellen verbaut:

Audi A4

Audi A5

Audi A6

Audi A7

Audi A8

Audi Q5

Audi SQ5

Audi Q7 (4L)

Audi Q7 (4M)

Audi Q8

Ausi S4

Audi S5

Audi S6

Audi S7

Audi SQ5

VW Amarok

VW Touareg II

VW Touareg III

Porsche Macan

Porsche Cayenne II

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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