KBA hält sich nicht an Urteil des VG Schleswig

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Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 20.4.2018, 6 A 48/16 das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dazu verurteilt, der DUH in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18.9.2015 bis 15.10.2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs Akteneinsicht zu gewähren. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das Kraftfahrt-Bundesamt macht seine rechtliche Bewertung deutlich.

Das KBA als Beklagte und die Beigeladene (VW) stellten anschließend einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des OVG Schleswig vom 5.10.2020 zurückgewiesen, so dass das Urteil des VG Schleswig rechtskräftig geworden ist.

Bei dem Termin der Akteneinsicht am 17.11.2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Auch wurde das Fotografieren der in Kopie vorgelegten Behördenunterlagen untersagt, was durch Aufsichtspersonen kontrolliert wurde.

Auf Grund dessen hat die DUH nun einen Vollstreckungsantrag bei dem VG Schleswig gestellt.

Mit diesem Verhalten zeigt die Bundesoberbehörde KBA einmal mehr ihre Nähe zur Automobilindustrie auf.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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