Das Landgericht Osnabrück bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 30.11.2020, 10 O 1477/20 zum Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klägerin muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hier ging das LG Osnabrück bei dem VW Tiguan 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.
Die Klägerin hatte sich zuvor der Musterfeststellungsklage angeschlossen, das Vergleichsangebot jedoch ausgeschlagen, so dass die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht verjährt war.