LG Heilbronn contra VW, Abgasskandal 2.0 EA288, VW T6

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Das LG Heilbronn hat VW mit Urteil vom 29.05.2020, Bi 6 O 257/19 zu Schadenersatz aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Es entschied, dass in einem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. In dem Bulli ist der Dieselmotor EA 288 verbaut. Wie bei vielen anderen Dieselmotoren auch, werden auch beim EA 288 Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet. Das heißt, dass die Abgasreinigung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert bzw. verringert wird.

Der EuGH hält solche Thermofenster für unzulässige Abschalteinrichtungen. Vorliegend dürfte VW die Typengenehmigung nur erhalten haben, weil VW gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wichtige Informationen zur Funktionsweise der Thermofenster verschwiegen hat. Das KBA konnte so überhaupt nicht prüfen, ob die Thermofenster zulässig sind. So wurden auch die Käufer darüber getäuscht, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.

Das LG Heilbronn argumentierte, VW habe im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht erklärt, welche Angaben zur Funktionsweise der Thermofenster gegenüber dem KBA beim Antrag auf Typengenehmigung gemacht wurden. Wenn ein Fahrzeughersteller in einer Vielzahl von Fällen Typengenehmigungen erschleicht, indem er pflichtwidrig die Funktionsweise der Thermofenster bei der Abgasrückführung nicht beschreibt, handele er besonders verwerflich, führte das Gericht aus. Denn das Vertrauen der Kunden in die Einhaltung der Rechtsnormen bei der Fahrzeugzulassung werde so in volkswirtschaftlich relevanter Dimension untergraben.

Thermofenster seien auch als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten. Warum sie ausnahmsweise aus Gründen des Motorschutzes zulässig seien sollten, habe VW nicht dargelegt. Die teilweise Vorlage von fast vollständig geschwärzten Unterlagen zur Beschreibung der Funktionsweise von Thermofenstern sei ohne jegliche Aussagekraft, so das LG Heilbronn weiter.

Dabei habe VW auch vorsätzlich gehandelt und gewusst, dass gegenüber dem KBA Angaben zu den Thermofenstern gemacht werden müssen. Ein Hersteller, der die vorhandenen Thermofenster nicht zutreffend beschreibt, wolle dem KBA die Grundlage zur Prüfung der Zulassung entziehen, so das LG Heilbronn, womit VW den Kläger durch die Abgasmanipulationen im Ergebnis vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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