Das LG Darmstadt hat VW mit Urteil vom 31.8.2020, Az. 13 O 88/20, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz nach § 826 BGB verurteilt. So weit nichts Neues. Allerdings ging es vorliegend nicht um den bekannten EA189 Motor, sondern um den Nachfolgemotor EA288.
In der Urteilsbegründung geht das LG Darmstadt davon aus, dass auch die EA288-Motoren über eine Software verfügen, die so programmiert ist, dass die Abgasrückführung in zumindest zwei verschiedenen Betriebsmodi gesteuert wird, wobei im normalen Straßenverkehr durchgehend eine niedrige Abgasbehandlung aktiv sei.
Diese Steuerungssoftware führt auch beim EA288 dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüfzyklus zur Typengenehmigung eingehalten wird.
Aus einem internen VW-Dokument mit dem Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“, auf welches sich die Klagepartei bezog, geht u.a. hervor, dass für den NEFZ-Zyklus die Zielwerte von Vornherein um den Faktor bis zu 1,5 über den EU-Vorgaben von 80 mg/km und damit in einem Bereich bis zu 120 mg/km liegen.
Darüber hinaus werde die Erkennung des Prüfstandlaufs durch die verbaute Software beschrieben, um die Abgasnachbehandlung ,,nur streckengesteuert zu platzieren“.