Das OLG Schleswig (17 U 87/19) wollte VW in einem von VW als „Kauf-nach-Kenntnis“-Fall bezeichneten Verfahren (Kauf in 2016) am 5.5.2020 auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädignung nach § 826 BGB verurteilen.
Das OLG Schleswig hat in der II. Instanz eine Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung über das damalige Verkaufsgespräch) durchgeführt hat. Dabei wurde der Ehemann der Klagepartei und der Verkäufer des Autohauses ausgiebig befragt.
VW behauptete zwar das gesamte Händlernetz rechtzeitig informiert und angewiesen zu haben, die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zu kennzeichnen. Der Verkäufer vom Autohaus (Zeuge) konnte dies jedoch nicht bestätigen. Zudem hat VW die Umsetzung der eigenen Vorgaben bei den Händlern nicht überprüft, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Lasten VW nach Ansicht des OLG Schleswig vorliegt.
VW versuchte mit allen Mitteln dieses Urteil zu vermeiden und bot attraktive Vergleiche an, damit dieser Inhalt nicht veröffentlich wird. Da die Vergleiche abgelehnt wurden, zog VW letzlich die Berufung zurück und akzeptierte somit das erstinstanzliche Urteil des LG Flensburg vom 26.7.2019, 8 O 185/18, welches damit rechtskräftig geworden ist.
Am 28.7.2020 wird dann auch der BGH über einen ähnlichen Fall entscheiden (VI ZR 5/20).