OLG Koblenz contra VW

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Das OLG Koblenz hat VW mit Urteil vom 3.4.2020, 8 U 1956/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt.

VW muss das Fahrzeug, Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises, zurücknehmen. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird.

Besonders war vorliegend, dass der Kauf nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals erfolgte. Der Kauf des gebrauchten VW Passat erfolgte erst am 17.10.2017, mithin 2 Jahre nach Berkanntwerden des VW-Abgasskandals.

Eine Mitteilung vom 22.09.2015 und eine im Oktober 2015 freigeschaltete Website mit Informationen für die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software ließen das objektiv sittenwidrige Verhalten nicht entfallen, weil die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt worden sei, so der 8. Senat des Oberlandesgerichts Koblenz.

Nach Auffassung des 8. Senats haftet VW auch für diese „späten“ Käufe aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Ihr objektiv sittenwidriges Verhalten habe zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs weiterhin angedauert, weil sie die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf nicht hinreichend informiert habe. Die Beklagte vertrete bis heute die Auffassung, gar keine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Auch habe sie nicht offengelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge drohe. Bis heute bagatellisiere die Beklagte auch den Schaden für die Umwelt.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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