Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 10.12.2019, Az. 13 U 86/18 festgestellt, dass auch einem Leasingnehmer ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zusteht.
VW habe in Kauf genommen, dass Leasingverträge mit Kunden abgeschlossen würden, die diese in Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätten, da der Leasingvertrag sodann nicht den berechtigten Erwartungen des Klägers entsprochen hätte, so das OLG Hamm.